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City Tax Übernachtungssteuer Berlin

Am 01. Januar 2014 tritt die vom Berliner Senat beschlossene Übernachtungssteuer in Höhe von 5% des Netto-Zimmerpreises für touristische Übernachtungen für Buchungen ab dem 1. Januar 2014 in Berlin in Kraft. Diese Steuer wird von unseren Gastgebern erhoben und an die Stadt Berlin abgeführt. Berufliche Übernachtungen sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen. Daher müssen wir von Ihnen den Grund Ihrer Reise – privat oder geschäftlich – erfragen.

Reisende, die aus beruflichen Gründen nach Berlin kommen, sind von der City Tax befreit. Als Nachweis hierfür werden folgende Möglichkeiten akzeptiert:

  • die Firma bucht direkt
  • die Firma ist Rechnungsnehmer
  • der Gast legt für diese spezifische Buchung ein Schriftstück des Arbeitgebers vor, aus welchem hervorgeht dass er aus beruflichen Gründen in Berlin ist
  • Selbständige können eine selbstgeschriebene Erklärung vorlegen, welche die Einkommensteuernummer enthalten muss.

Der Nachweis muss für jeden Gast einzeln erfolgen.

Für weitergehende Fragen hat das Finanzamt eine Hotline eingerichtet. Bitte rufen Sie dort an, wenn Sie wissen möchten, ob ihr beruficher Grund anerkannt wird: +49 (030) 9024 26976 Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin. Sprechzeiten: Montag, Freitag 08:00 Uhr – 13:00 Uhr Donnerstag 11:00 Uhr – 18:00 Uhr

Sollten Sie von der Befreiung Gebrauch machen, dann laden Sie bitte das erforderliche Formular von der Webseite des Senats und bringen dies ausgefüllt bei Aneise dem Gastgeber mit.

Sollten Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angabe machen wollen, so muss die Steuer vom Gastgeber erhoben werden. Lassen Sie sich vom Gastgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dann können Sie die Steuer auch im Nachhinein noch erstattet bekommen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Grund geltend machen wollen, der auf der Webseite des Senates nicht aufgeführt ist.

In Freiburg gibt es ein ähnliches Gesetz, dort sind folgende Ausnahmen als Beispiel genannt:

  • Ein/e Monteur/in bekommt von seinem Arbeitgeber einen mehrtätigen Auftrag in Freiburg.
  • Ein/e Geschäftsmann/-frau ist zu einer Fortbildung oder einem Bewerbungsgespräch in der Stadt.
  • Ein/e Student/in absolviert im Rahmen seines Studiums ein Praktikum (Pflichtveranstaltung).
  • Ein/e Student/in ist in Freiburg auf Wohnungssuche und muss übergangsweise eine Ferienwohnung mieten.
  • Ein/e Meisterschüler/in kommt zu einem Symposium nach Freiburg (Weiterbildung).
  • Teilnahme an Klassenfahrten sowohl für SchülerInnen (unabhängig vom Alter) als auch für betreuende LehrerInnen.
  • Teilnahme an Prüfungen und vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitten (z.B. Praktika, Symposien, Berufsschul-Blockunterricht).
  • Doktoranden, die sich zur Recherche für ihre Doktorarbeit in Freiburg aufhalten.

Ob diese Ausnahmen auch für Berlin gelten, können wir Ihnen leider nicht sagen.

Laut FAQ auf der Webseite sind auch folgende von der City-Tax befreit:

  • Ambulanten Heilbehandlung oder Reha-Maßnahme, zur Wiederherstellung der Gesundheit
  • Obdachlose, Umsetz-Mieter, Asylsuchende
  • Begleitpersonen, eines Menschen mit Behinderung, der auf die Begleitung angewiesen ist.

Im Zweifel muss die Steuer gezahlt werden. Lassen Sie sich vom Gastgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dann können Sie die Steuer auch im Nachhinein noch erstattet bekommen.

Nach Einführung ähnlicher Steuern in anderen deutschen Städten, wurde bereits mehrfach dagegen geklagt – bei Erfolg der Klage wurden die Steuern jeweils zurückgezahlt. Auch wir hoffen sehr darauf.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

 

 

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