City Tax Kultur- und Tourismustaxe Hamburg | ||||
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt seit dem 01.01.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe (KTT) zur Besteuerung von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Die Steuer bemisst sich nach dem Nettoentgelt, das pro Person für eine Übernachtung gezahlt wird. Für alle Aufenthalte wird eine Tourismusabgabe berechnet. Die Steuer bemisst sich nach dem Nettoentgelt (also ohne Umsatzsteuer), das pro Person für eine „Übernachtung“ gezahlt wird. Nebenleistungen - wie z.B. Frühstück - werden nicht erfasst. Bis zu 10 Euro=0 Euro bis zu 25 Euro=0,50 Euro bis zu 50 Euro=1 Euro bis zu 100 Euro=2 Euro bis zu 150 Euro=3 Euro bis zu 200 Euro=4 Euro über 200 Euro=4 Euro plus je 1 Euro je weitere angefangene 50 Euro Wird ein Zimmer durch mehrere Personen genutzt, ist der Gesamtpreis des Zimmers grundsätzliche nach Personen aufzuteilen. Die Umsatzsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das der Gast für die Übernachtung aufwenden muss. Wird die Kultur- und Tourismustaxe an den Gast weiterberechnet, ist diese auch in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in der für Beherbergungsleistungen geltenden Höhe (derzeit 7 %) einzubeziehen. Berufliche Übernachtungen sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen. Daher müssen wir von Ihnen den Grund Ihrer Reise – privat oder geschäftlich – erfragen. Reisende, die aus beruflichen Gründen nach Berlin kommen, sind von der City Tax befreit. Als Nachweis hierfür werden folgende Möglichkeiten akzeptiert:
Kontakt Für weitere Fragen zur Einführung der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe steht Ihnen eine Telefonauskunft der Finanzbehörde zur Verfügung: +49-40-42843-6960 oder +49-40-42843-6961, Zuständig für die Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz Gorch-Fock-Wall 11 20355 Hamburg www.hamburg.de/fb/steuern Sollten Sie von der Befreiung Gebrauch machen, dann laden Sie bitte das erforderliche Formular von der Webseite des Senats und bringen dies ausgefüllt bei Aneise dem Gastgeber mit.
Sollten Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angabe machen wollen, so muss die Steuer vom Gastgeber erhoben werden. Lassen Sie sich vom Gastgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dann können Sie die Steuer auch im Nachhinein noch erstattet bekommen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Grund geltend machen wollen, der möglicherweise auf der Webseite nicht aufgeführt ist. In Freiburg gibt es ein ähnliches Gesetz, dort sind folgende Ausnahmen als Beispiel genannt:
Ob diese Ausnahmen auch für Hamburg gelten, können wir Ihnen leider nicht verbindlich sagen. Im Zweifel muss die Steuer gezahlt werden. Lassen Sie sich vom Gastgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dann können Sie die Steuer auch im Nachhinein noch erstattet bekommen. Nach Einführung ähnlicher Steuern in anderen deutschen Städten, wurde bereits mehrfach dagegen geklagt – bei Erfolg der Klage wurden die Steuern jeweils zurückgezahlt. Auch wir hoffen sehr darauf. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt. |
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